Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Veranstaltungszubehör


§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die vertragsgemäße Leistung vorbehaltlos erbracht wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand ist die mietweise Überlassung der im Vertrag näher bezeichneten Objekte – Mietgegenstand – . Die vermieteten Objekte verbleiben im Eigentum des Vermieters.

§ 3 Aufstellung/Anlieferung und Abholung

1. Bereitstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt wurden.
2. Dem Mieter obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Mietgegenstand bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
3. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
4. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Vermieters, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Für Schäden am Fahrzeug oder am Mietgegenstand infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Mieter.
6. Bedarf die Aufstellung des Mietgegenstandes einer Sondernutzungserlaubnis, Bauabnahme, sonstigen Abnahme, Genehmigung oder Zulassung, so beschafft diese der Mieter und trägt dafür die entsprechenden Gebühren.
7. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ist der Mieter verantwortlich. Er stellt den Vermieter insoweit von jeglicher Haftung frei.
8. Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand in gesäubertem Zustand zurückzugeben bzw. sofern die Abholung vom Vermieter übernommen wird, in gesäubertem Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. zum Abbau bereitzustellen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, länger als 1 Stunde auf die Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten.
Die zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie eine vom Vermieter durchgeführte Reinigung der Mietsache, soweit eine solche erforderlich ist, trägt der Mieter.
Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem der Mieter den Mietgegenstand nicht zurückgibt oder zum Abbau bzw. zur Abholung bereitstellt, schuldet er den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter ist nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

§ 4 Gebrauch des Mietgegenstandes

1. Der Mieter verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch des Mietgegenstandes im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sachgerecht zu behandeln.
3. Der Mieter ist nicht zur Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
4. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand zu verändern, insbesondere nicht berechtigt, angebrachte Seriennummern, Herstellerschilder sowie andere Erkennungs- oder Prüfzeichen zu entfernen oder zu verdecken.
5. Der Mietgegenstand darf nicht vom Einsatzort entfernt werden. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Vertretern und dessen Versicherern während üblicher Arbeitszeiten Zugang zum Einsatzort und zum Mietgegenstand zu ermöglichen.
6. Der Mieter ist verpflichtet, ab Beginn der Aufstellung bis zur Abholung des Mietgegenstandes unentgeltlich Strom und Wasser in rechtlich vorgegebener Trinkwasserqualität zur Verfügung zu stellen. Die rechtlich vorgegebene Trinkwasserqualität muss ab dem ersten Übergabepunkt an den Mietgegenstand gegeben sein.

§ 5 Annullierungskosten

Tritt der Mieter von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Vermieter unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 6 Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, mit Aufstellung des Mietgegenstandes am vereinbarten Einsatzort. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann jede Partei das Mietverhältnis in Textform mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden 7. Tages, sofern die Mietweise ausnahmsweise nach Tagen bemessen ist, in Textform mit einer Frist von 3 Tagen zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden 3. Tages kündigen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Verbleib des Mietgegenstandes am Einsatzort für einen Zeitraum zum Ablauf des 3. auf das Vertragsende folgenden Werktages zu dulden.
3. Gibt der Mieter den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück, setzt er insbesondere den Gebrauch der Mietsache fort, wird hierdurch der Mietvertrag nicht verlängert. § 545 des BGB ist ausgeschlossen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand nicht zum Gebrauch zu überlassen bzw. im Falle der bereits erfolgten Aufstellung unter Einhaltung einer angemessenen Frist, deren Dauer sich nach den Gründen der Kündigung richtet, den Mietgegenstand zu entfernen.
Ein solcher Kündigungsgrund ist gegeben, wenn auf Grund der Wetterlage bzw. der Witterungsbedingungen, z.B. Außentemperaturen unterhalb von 0 Grad Celsius, Schneefall oder Sturm, Schäden am Mietgegenstand entstehen können.

§ 7 Mietzinsentgelte

1. Das vereinbarte Entgelt ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Euro zu zahlen. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders vereinbart wurde, die Bereitstellung, das Verbringen des Mietgegenstandes zum Einsatzsort und die Abholung. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung des Mietgegenstandes oder Wartezeiten hat der Mieter, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.
2. Die Mietpreise ergeben sich aus dem Angebot des Vermieters.
3. Die Rechnungen des Vermieters sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
4. Bleibt der Mieter trotz Mahnung mit der Zahlung mehr als 10 Tage im Verzug, kann der Vermieter den Mietgegenstand abholen und damit das Mietverhältnis beenden.
5. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Vermieters steht dem Mieter nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Mietgegenstand wird in einwandfreiem Zustand geliefert. Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich nach Erhalt mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, von während der Mietzeit auftretenden Mängeln.
2. Ist der Mietgegenstand mangelhaft, ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl den Mietgegenstand durch einen vergleichbaren Gegenstand auszutauschen oder instand zu setzen.
3. Ein Anspruch auf Mietminderung oder Befreiung zur Entrichtung des Mietzinses wegen Mängel des Mietgegenstandes steht dem Mieter nicht zu.

§ 9 Haftung

1. Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilt der Vermieter dennoch Ratschläge oder spricht der Vermieter dennoch eine Empfehlung aus, ist er nicht zum Ersatz des etwaig aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schaden verpflichtet.
2. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, sofern der Schaden auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruht. Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht oder die Gesundheit, den Körper oder das Leben des Mieters verletzt, haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Regelungen. Die Haftung des Vermieters ist aus dem vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
3. Sofern die Schadensersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für seine Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
4. Der Mieter haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden am Mietgegenstand, insbesondere für Schäden aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Mietgegenstandes während der Mietzeit.
5. Der Verlust oder die Beschädigung sind dem Vermieter unverzüglich zu melden und vom Mieter bei der Polizei anzuzeigen.
6. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand für den Fall des Eintritts von Schäden durch Feuer, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Die Versicherungen sind dem Vermieter nachzuweisen.
7. Reparaturen am Mietgegenstand werden ausschließlich durch den Vermieter vorgenommen oder veranlasst.

§ 10 Gerichtsstand anwendbares Recht

1. Sofern der Mieter Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand; der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter an seinem Sitz zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

Stand 12/2018